Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag löschen, werden ab diesem Zeitpunkt alle Kapitalerträge, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, automatisch der Abgeltungssteuer unterworfen. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen mehr Steuern auf Ihre Kapitalerträge zahlen müssen.
Wichtig zu wissen:
Bereits in der Vergangenheit steuerfrei gestellte Beträge bleiben unberührt – es erfolgt keine rückwirkende Besteuerung.
Die Löschung betrifft ausschließlich zukünftige Kapitalerträge und hat keinen Einfluss auf bereits freigestellte Erträge.
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